auf eine
Kostenerstattung und unter
Umständen auf ei- ne
Entschädigung.
Der Reisende kann stattdessen auch
, ebenso wie bei einer Absage der
Reise durch EXCELLENT, die
Teilnah- me an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn EXCELLENT in der
Lage ist, eine sol- che Reise ohne
Mehrpreis für den Reisekunden
anzubie- ten. Der Reisekunde hat
dieses Recht nach Erhalt der
Erklärung durch EXCELLENT
unverzüglich gegenüber EXCELLENT
geltend zu machen. |
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Kündigung wegen
höherer Gewalt: Zur
Kündigung des Reisevertrages wird
auf die gesetzliche Regelung im
BGB verwiesen, die wie folgt
lautet: "§651j (1) Wird die Reise
infolge bei Vertragsabschluß nicht
voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich gefährdet,
erschwert oder be- einträchtigt,
so können sowohl EXCELLENT als
auch der Reisende den Vertrag
allein nach Maßgabe dieser Vor-
schrift kündigen. (2) Wird der
Vertrag nach Absatz 1 gekündigt,
so finden die Vorschriften des
§651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4
Satz 1 Anwen- dung. Die Mehr-
kosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur
Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen Mehrkosten dem Reisenden
zur Last. |
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EXCELLENT
zahlt in einem solchen Fall den
Reisepreis unverzüglich zurück, kann
aber für die erbrachten und für die
bis zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Leistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen. |
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04.
Preisanpassung
Der Preis der Pauschalreise darf nur
erhöht werden, wenn bestimmte Kosten
(z.B. Treibstoffpreise) sich erhöhen
und wenn dies im Vertrag
ausdrücklich vorgesehen ist. Diese
Preiserhöhung muss in jedem Fall
spätestens 20 Tage vor Beginn der
Pauschalreise dem Reisenden
mitgeteilt wer- den. Übersteigt die
Preiserhöhung 8% des Pauschalreise-
preises, kann der Reisende vom
Vertrag zurücktreten. Wenn sich eine
Reederei/ein Reiseveranstalter das
Recht auf eine Preiserhöhung
vorbehält, hat der Reisende das
Recht auf eine Preissenkung, wenn
die entsprechenden Kosten sich
verringern.
Die Leistungsträger unterliegen
nicht dem Einfluss von EXCELLENT.
Wenn eine Belastung von zulässigen
Nach- forderungen durch einen
Leistungsträger erfolgt, wird
EXCELLENT diese Aufwendungen an den
Reisenden weiterberechnen. Das gilt
z.B. für die Erhöhung der Be-
förderungskosten oder bestimmter
Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse.
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05.
Änderungen durch den Reisenden |
Rücktritt,
Um- und Zubuchungen von Leistungen
Umbuchungen sowie Rücktritt vom
Vertrag (Stornierung) richten sich
nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingun- gen der
jeweiligen Reederei/des
Reiseveranstalters. EXCELLENT ist
berechtigt und verpflichtet, alle
dadurch
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entstehenden
Kosten und Teilreisevergütungen im
Na- men der Reederei/des
Reiseveranstalters dem Auftrag-
geber in Rechnung zu stellen,
einzuziehen bzw. einzube- halten.
Eine für diese Inkassotätigkeit
evtl. erfolgende Vergütung der
Reederei/des Reiseveranstalters an
EXCELLENT beeinflusst nicht die vom
Auftraggeber zu entrichtende Kosten.
EXCELLENT ist nicht verpflichtet,
Höhe und Grund der weitergegebenen
Rücktrittskosten zu prüfen. Es
bleibt dem Auftraggeber vorbehalten,
gegen- über der Reederei/dem
Reiseveranstalter den Nachweis zu
führen, dass keine oder ein
geringerer Schaden als die von der
Reerei/vom Reiseveranstalter
geforderten Storno- kosten
entstanden sind. |
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Anfallende
gesonderte Storno- oder
Umbuchungskosten
der betroffenen Leistungsträger und
notwendig werdende Versandkosten für
Kuriere, Expresszustellung oder der-
gleichen werden zusätzlich zu den
oben genannten Kos- ten berechnet.
Die Kosten für Umbuchungen sind vor
Rei- seantritt fällig. |
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Der
Reisende kann bei Eintritt
außergewöhnlicher Um-
stände vor Beginn der Pauschalreise
ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr
vom Vertrag zurücktreten, z.B wenn
am Bestimmungsort schwerwiegende
Sicherheitsprobleme bestehen, die
die Pauschalreise voraussichtlich
beein- trächtigen.
Zudem kann der Reisende jederzeit
vor Beginn der Pau- schalreise gegen
Zahlung einer angemessenen und
ver-
tretbaren Rücktrittsgebühr vom
Vertrag zurücktreten. Er kann auch
innerhalb einer angemessenen Frist
und unter Umständen zusätzlichen
Kosten die Pauschalreise auf eine
andere Person übertragen.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag
zurück oder tritt er die Reise nicht
an, kann EXCELLENT eine angemessene
Entschädigung für den angefallenen
Arbeitsaufwand ver- langen. Sie
beträgt mindesten 100 € pro
Reiseleistung und Person. Unserem
Ersatzanspruch als Reisemittler
können Ansprüche gegenüber dem
vermittelten Reiseveranstalter, z.B.
wegen mangelhafter Erfüllung des
Reisevertrages entgegengehalten
werden. Das gilt sowohl für
Zurückbe- haltung als auch für
Aufrechnung, allerdings nicht, wenn
wir das Entstehen eines derartigen
Anspruchs durch eine schuldhafte
Verletzung unserer eigenen
Vertragspflichten verursacht oder
mitverursacht haben oder dem
Reisenden gegenüber aus anderen
Gründen für die geltend gemach- ten
Gegenansprüche haften.
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06.
Verspätungen/außergewöhnliche
Umstände |
Können nach
Beginn der Pauschalreise
wesentliche Be- standteile
der Pauschalreise nicht
vereinbarungsgemäß
durchgeführt werden, so sind
dem Reisenden angemes- sene
andere Vorkehrungen ohne
Mehrkosten anzubieten. Der
Reisende kann ohne Zahlung
einer Rücktrittsgebühr vom
Vertrag zurückzutreten, wenn
Leistungen nicht ge-
mäß dem Vertrag erbracht
werden und dies erhebliche
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Weiter |
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